In vielen Notariaten taucht dieselbe Frage auf, wenn es um das Thema Website geht: „Dürfen wir das eigentlich?“ Eine Fachschwerpunkt-Sektion. Ein Lebenslauf, der nicht nur Examenstitel auflistet. Ein Fachbeitrag. Die Verunsicherung ist nachvollziehbar: § 29 BNotO ist über Jahrzehnte als enges Schweige-Gebot interpretiert worden und gilt im Berufsstand bis heute vielfach als pauschale Sperre.
Tatsächlich zieht die Norm eine klare Grenze zwischen sachlicher Information und anpreisender Werbung. Das Rundschreiben Nr. 03/2020 der Bundesnotarkammer hat diese Grenze für die digitale Welt erstmals systematisch konkretisiert, von der Suchmaschinenoptimierung bis zur Reaktion auf Online-Bewertungen. Der dazwischen liegende Korridor lässt für eine zeitgemäße Außendarstellung mehr Platz, als viele Kanzleien aktuell nutzen.
Was § 29 BNotO eigentlich regelt
Die Norm ist knapp formuliert. § 29 BNotO untersagt dem Notar „eine Werbung, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar ist“, und stellt drei Verhaltensweisen ausdrücklich heraus: anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Für den Anwaltsnotar ergänzt Absatz 2, dass eine ihm als Rechtsanwalt erlaubte Werbung sich nicht auf seine notarielle Tätigkeit erstrecken darf.
§ 29 BNotO steht nicht für sich. § 31 BNotO verpflichtet den Notar zu kollegialem Verhalten, das Bundesnotarordnungs-System insgesamt darauf, dass die Amtsträger in einer für die Bevölkerung erkennbar gleichen Weise nach außen auftreten. Die Bundesnotarkammer formuliert den Zweck so: Es solle „der Eindruck vermieden werden, der Notar ließe sich durch ein gewinnorientiertes Marktverhalten leiten und nicht durch seine Amtspflichten“. Kein einzelner Notar soll „unter Ausschluss aller anderen für sich einen Aufmerksamkeitsvorsprung in Anspruch nehmen“.
Für den digitalen Bereich liegt die zentrale Konkretisierung im Rundschreiben Nr. 03/2020 der Bundesnotarkammer. Es legt § 29 BNotO für Websites, Suchmaschinenoptimierung, Bewertungsportale und soziale Netzwerke aus. Die Richtlinienempfehlungen binden den einzelnen Notar nicht unmittelbar, sie sind aber der Maßstab, an dem die Aufsicht der Notarkammern die Außendarstellung prüft.
Drei klare Verbote, drei häufige Missverständnisse
Wie sich die drei Verbote in der Praxis äußern, zeigen konkrete Beispiele.
Anpreisende Werbung sind Aussagen, die die Person des Notars oder die eigene Kanzlei herausstellen, statt sachlich zu informieren. „Ihr Notar des Vertrauens in der Region“, „Schnellstmögliche Beurkundung“, „Top-Service rund um die Immobilie“. Das Rundschreiben spricht in Ziff. 1.3 lit. b von einer „Plakativität, welche vom Werbeverhalten klassischer Gewerbetreibender nicht mehr zu unterscheiden ist“. Genau dort wird die Grenze überschritten.
Irreführende Werbung ist im Rundschreiben nicht eigens erläutert. Der Maßstab kommt aus dem allgemeinen Werbeverbot des § 29 BNotO: Untersagt sind Aussagen, die einen falschen Eindruck über Befugnisse, Schwerpunkte oder Standorte erzeugen. Aktuell relevant ist das pauschale Versprechen einer „Online-Beurkundung“. Sie ist seit dem DiRUG 2022 in bestimmten Konstellationen zulässig, etwa bei Gesellschafts-Gründungen, aber nicht für Immobilien-, Erb- oder Familienrechts-Geschäfte. Eine pauschale Aussage suggeriert daher eine Befugnisbreite, die so nicht existiert.
Vergleichende Werbung sind Aussagen, die sich auf andere Notare beziehen, ausdrücklich oder erkennbar. „Modernste Kanzlei am Ort“ ist unzulässig. „Schneller als andere Notarstellen“ ebenso. Selbst die scheinbar harmlose Formulierung „besonders moderne Kanzlei“ kann in den Verdacht der vergleichenden Selbstdarstellung geraten, sobald sie ein implizites „im Vergleich zu den anderen“ trägt.
Diesen drei Verboten stehen drei häufige Missverständnisse gegenüber.
Erstens hält sich die Vorstellung, eine eigene Website sei berufsrechtlich überhaupt grenzwertig. Das Gegenteil ist der Fall. Das Rundschreiben benennt das Betreiben einer Webseite ausdrücklich als zulässige Form der Öffentlichkeitsarbeit und stellt klar, dass die Grundsätze „medienoffen und ausdrücklich auch für neue digitale Formen der Kommunikation“ gelten.
Zweitens halten viele Berufsträger Fachbeiträge für ein Risiko. Ziff. 1.1 erlaubt ausdrücklich Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen in den Medien zu Aufgaben, Befugnissen und Tätigkeitsbereichen der Notare. Ein Beitrag über den Ablauf einer Immobilien-Beurkundung oder über die Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist berufliche Information, die der Bevölkerung dient.
Drittens wird die sachliche Darstellung der eigenen Schwerpunkte oft gemieden, weil sie nach Marketing klingt. Die Aufzählung „Schwerpunkte unserer Tätigkeit: Immobilienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht“ ist keine Werbung, sondern Orientierung für potenzielle Mandanten, die vor dem Termin einschätzen möchten, ob der Notar über die nötige Fachkompetenz verfügt.
Der oft übersehene Spielraum
Hier wird das Rundschreiben praktisch, und hier liegt der eigentliche Nutzwert für Kanzleien, die ihre Außendarstellung modernisieren wollen.
Suchmaschinen-Optimierung ist erlaubt. Ziff. 3 lit. e aa des Rundschreibens stellt das ausdrücklich klar:
Maßnahmen zur Verbesserung der Platzierung innerhalb der organischen Suchergebnisse (also ohne Beauftragung einer Anzeigenkampagne), sog. SEO (Search Engine Optimization), [sind] nicht von Vornherein unzulässig.
Bedingung: die Inhalte müssen informativ und nicht irreführend aufbereitet sein. Strukturierte Themenseiten, präzise Überschriften, gute Ladezeiten, mobile Lesbarkeit, sauber gepflegte Adress-Daten. Die Grenze liegt bei künstlichen Manipulationen wie Link-Käufen oder Tarnseiten ohne echten Inhalt.
Davon scharf zu trennen ist die bezahlte Suchwerbung. Google Ads und vergleichbare SEA-Dienste sind im Rundschreiben „namentlich untersagt“, weil die anzeigenbasierten Plätze nicht „einer unbegrenzten Zahl von Leistungsempfängern gleichermaßen zur Verfügung“ stehen. Wer SEO pflegt, bewegt sich im Korridor. Wer Suchanzeigen schaltet, verlässt ihn.
Externe Dienstleister sind ebenfalls ausdrücklich erlaubt. Das Rundschreiben formuliert in Ziff. 3 lit. e aa:
Die Regelung des § 29 BNotO gebietet es nicht, zulässige Werbemaßnahmen höchstpersönlich vorzunehmen bzw. die Beauftragung externer Anbieter zu unterlassen.
Damit ist klargestellt, dass ein Notar eine Web-Agentur, eine Texterin oder eine SEO-Beratung beauftragen darf. Die Verantwortung für die berufsrechtliche Linie bleibt bei ihm, die Ausführung darf in externe Hände gehen.
Das kostenlose Google-Unternehmensprofil mit Adresse, Sprechzeiten und sachlicher Beschreibung ist im Rundschreiben ausdrücklich genannt und zulässig, weil der Eintrag „allen Notaren gleichermaßen zur Verfügung“ steht. Ähnliches gilt für andere ortsbezogene Verzeichnisse, soweit sie sich auf rein sachliche Standort-Informationen beschränken.
Ein LinkedIn-Auftritt mit sachlicher Vita, Fortbildungen und gelegentlichen Fachbeiträgen ist nach dem Rundschreiben zulässig. Bei Facebook oder YouTube ist die „Grenze der Gewerblichkeit“ nach dem Rundschreiben rasch erreicht, Instagram gilt typischerweise als „untauglich“ für eine sachliche Information der Bevölkerung.
Ein Lebenslauf auf der Website darf Nebentätigkeiten, Ehrenämter und Auszeichnungen nennen. Die Bundesnotarkammer unterscheidet zwischen „mittelbarer Amtsausübung“ (Lebenslauf, Vortrag, Publikation), die solche Hinweise zulässt, und „unmittelbarer Amtsausübung“ (Briefpapier, Siegel, Urkunden, E-Mail-Signatur), wo sie unzulässig sind.
Die Reaktion auf eine schlechte Bewertung im Netz ist erlaubt, mit zwei Bedingungen: die Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO bleibt unberührt, und die Urheberschaft muss soweit möglich überprüft werden, bevor inhaltlich auf ein konkretes Amtsgeschäft eingegangen wird. Das Rundschreiben enthält dafür einen Musterantwort-Text, der allgemein bleibt und das Mandatsverhältnis weder bestätigt noch dementiert.
Eine harte Grenze zieht das Rundschreiben dagegen bei der aktiven Bewertungs-Akquise. Mandanten zu positiven Bewertungen auf Online-Portalen zu animieren, ist „in jedem Fall“ untersagt und stellt einen direkten Verstoß gegen Ziff. 1.3 lit. c (wertende Selbstdarstellung) dar. Aufkleber im Sekretariat, automatisierte Nachfass-Mails nach der Beurkundung oder QR-Codes auf der Urkundenmappe sind damit ausgeschlossen.
Vier Bausteine einer § 29-konformen Außendarstellung
An vier typischen Bereichen der Außendarstellung lässt sich gut zeigen, wo die Grenze zwischen sachlicher Information und Werbung verläuft.
Domain-Wahl
Zulässig sind Domains mit personalisierendem Bestandteil. „notar-mustermann-eberswalde.de“ oder „kanzlei-mustermann.de“ tragen den Eigennamen und sind berufsrechtlich unproblematisch.
Unzulässig sind rein generische Domains wie „notar-eberswalde.de“ oder „bester-notar.de“. Sie heben einen Notar gegenüber den anderen am Ort heraus und kollidieren mit dem Grundsatz der gleichen Außendarstellung.
Schwerpunkte-Sektion
Zulässig ist eine sachliche Aufzählung: „Wir beurkunden in den Bereichen Immobilienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht für Privatpersonen und Unternehmen im Großraum Eberswalde.“
Unzulässig ist die wertende Variante: „Wir sind die spezialisierten Experten für Immobilien in der Region und gehören zu den führenden Adressen für komplexe Erbschaftsfälle.“ Hier kippt die Darstellung in anpreisende und vergleichende Werbung. Die Wortwahl entscheidet über die berufsrechtliche Bewertung.
Lebenslauf und Ehrenamt
Zulässig ist der Hinweis auf ein Ehrenamt im Lebenslauf der Website. „Vorstandsmitglied des Heimatvereins seit 2014“ oder „Lehrbeauftragter an der Hochschule“ gehören zur mittelbaren Amtsausübung.
Unzulässig ist derselbe Hinweis auf dem Briefpapier, in der E-Mail-Signatur oder im Stempel. Hier liegt unmittelbare Amtsausübung vor.
Google-Unternehmensprofil
Strenggenommen gehört das Google-Unternehmensprofil nicht zur eigenen Website, sondern ist ein eigenes Verzeichnis auf der Google-Plattform. Es ist aber Teil der digitalen Außendarstellung und unterliegt denselben Maßstäben.
Zulässig sind die Basisangaben: Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Sprechzeiten, kurze sachliche Beschreibung der Kanzlei, dazu sachliche Fotos vom Eingangsbereich, den Kanzleiräumen sowie ein Porträt des Notars und der Mitarbeitenden.
Unzulässig ist die aktive Aufforderung an Mandanten, das Profil zu bewerten. Das gilt für mündliche Bitten im Sekretariat ebenso wie für automatische E-Mails nach der Beurkundung. Eintrag ja, Akquise nein.
Spezialfall Anwaltsnotar
Anwaltsnotare unterliegen für ihre Anwaltstätigkeit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und für ihre Notartätigkeit der Bundesnotarordnung. Das anwaltliche Werberecht ist deutlich liberaler. Empfehlungs-Aussagen und aktive Selbstdarstellung sind im anwaltlichen Bereich in weitem Umfang zulässig, im notariellen nicht.
§ 29 Abs. 2 BNotO verlangt deshalb eine klare Trennung der Werbeverhalten. Die als Anwalt erlaubte Werbung darf sich nicht auf die Notartätigkeit erstrecken. Auf einer kombinierten Kanzlei-Website müssen die beiden Bereiche trennscharf bezeichnet sein, idealerweise mit eigenen Sektionen oder Unterseiten. Wer die Trennung scheut, fährt mit der strikteren BNotO-Linie für die gesamte Site sicherer.
Was eine § 29-konforme Notar-Website ausmacht
Drei Prinzipien helfen, die Grenze konsequent zu wahren.
Sachlichkeit
Jede Aussage ist daran zu prüfen, ob sie informiert oder anpreist. Ein einfacher Test: ließe sich die Aussage in eine notarielle Informationsbroschüre der Kammer übernehmen, ohne dass sie im Tonfall aufstößt? Wenn ja, tragfähig. Wenn nein, ist die Formulierung anzupassen.
Keine Anpreisungen
Adjektive wie „erstklassig“, „führend“, „besonders“, „top“, „exzellent“ sind die typischen Signalwörter. Auch superlative Formulierungen ohne diese Worte („schnellste Bearbeitung“, „umfassendste Beratung“) fallen in dieselbe Kategorie.
Keine Werbung
Werbe-Elemente gehören nicht auf eine Notar-Website: Mandanten-Stimmen mit Foto und Klarname, animierte Banner mit „Jetzt Termin sichern“, Klick-Druck-Buttons mit Zeit- oder Verknappungs-Logik.
Fazit
§ 29 BNotO ist kein Schweige-Gebot. Die Norm zieht eine klare Grenze zwischen anpreisender Werbung und sachlicher Information, und das Rundschreiben Nr. 03/2020 hat den dazwischen liegenden Korridor für die digitale Welt detailliert beschrieben. Suchmaschinen-Optimierung, externe Dienstleister, Google-Unternehmensprofil, LinkedIn-Auftritt, Lebenslauf mit Nebentätigkeiten, Reaktion auf schlechte Bewertungen, Fachpublikationen: in all diesen Bereichen ist mehr möglich, als gemeinhin angenommen wird.
Wer die Norm und das Rundschreiben kennt, kann eine moderne, sachlich getragene Online-Präsenz aufbauen, die berufsrechtlich nicht angreifbar ist und der Bevölkerung im Einzugsbereich tatsächlich weiterhilft.
Dieser Beitrag fasst die Auslegung von § 29 BNotO aus der Sicht eines Web-Dienstleisters zusammen und ersetzt keine berufsrechtliche Beratung durch die zuständige Notarkammer.