Eine ältere Mandantin öffnet die Webseite einer Notarkanzlei. Die Schrift ist klein, der Text steht hellgrau auf weißem Hintergrund, sie kann ihn kaum lesen. Sie klickt weg. Eine Webseite, die ihr das Lesen erschwert, signalisiert ihr nebenbei, dass die Kanzlei sie als Mandantin nicht im Sinn hatte. In einer Branche, in der Vertrauen am Anfang jeder Beauftragung steht, ist das ein vermeidbares Signal.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, in Kraft. Wie weit es Notarkanzleien erfasst, wird in Fachbeiträgen unterschiedlich bewertet. Die kurze Antwort: für die meisten Notarkanzleien besteht keine unmittelbare Pflicht. Die längere Antwort lohnt sich trotzdem, weil eine barrierearme Webseite Mandanten erreicht, die sonst stillschweigend verloren gehen.
Was das BFSG will
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es soll Menschen mit Behinderungen den Zugang zu bestimmten digitalen Diensten ermöglichen, ohne dass sie auf fremde Hilfe angewiesen sind. Technischer Maßstab ist die internationale Empfehlung WCAG 2.1 Level AA, eingebettet in die europäische Norm EN 301 549. Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern, § 37 BFSG sieht je nach Tatbestand Geldbußen von bis zu 10.000 Euro vor, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro.
Für die meisten Notarkanzleien keine unmittelbare Pflicht
Drei Punkte führen zu diesem Ergebnis und sollten dennoch einzeln geprüft werden.
Kleinstunternehmen-Ausnahme. Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Pflichten für Dienstleistungen nicht für Kleinstunternehmen. § 2 Nr. 17 BFSG definiert sie als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Ein großer Teil der Einzelnotariate liegt unter dieser Schwelle. Größere Sozietäten häufig nicht.
Hoheitliche Amtstätigkeit. Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die Verbrauchern online Leistungen anbieten. Die eigentliche notarielle Amtstätigkeit ist hoheitlich, also Ausübung eines öffentlichen Amts und keine Dienstleistung im klassischen Sinne. Die meisten Fachstimmen folgern daraus, dass sie nicht in den Anwendungsbereich fällt. Eine höchstrichterliche Klärung gibt es noch nicht.
Anwaltsnotariate als Sonderfall. In Anwaltsnotariaten (§ 3 Abs. 2 BNotO) ist die anwaltliche Seite vom BFSG unstreitig erfasst, soweit sie sich an Verbraucher richtet. Auf einer kombinierten Webseite empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen anwaltlichen und notariellen Inhalten über getrennte Unterseiten. Die anwaltlichen Formulare zur Mandats-Anbahnung sollten dann auf jeden Fall barrierefrei gestaltet sein.
Ein Hinweis am Rand: § 29 BNotO und BFSG kollidieren nicht. Der eine regelt, was in der Außendarstellung sachlich erlaubt ist, der andere, wie digitale Angebote zugänglich sein müssen.
Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
Auch ohne unmittelbare Pflicht zahlt sich Barrierefreiheit aus, weil die Mandantenstruktur im Notariat demografisch oft anders ist als in vielen anderen Branchen. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamente und Erbverträge führen häufig ältere Menschen in die Kanzlei. Sehbeeinträchtigungen und Schwierigkeiten im Umgang mit unübersichtlichen und kontrastarmen Webseiten nehmen mit dem Alter zu. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband geht von rund 1,2 Millionen blinden und sehbehinderten Menschen in Deutschland aus, die Zahl der Menschen mit Lese-Einschränkungen liegt deutlich höher.
Eine Webseite, die mit kleiner Schrift, schwachem Kontrast oder schlecht beschrifteten Formularen arbeitet, verliert solche Mandanten. Wer Schriftgrößen vernünftig setzt, kontrastreiche Farben wählt und Formulare verständlich beschriftet, wirkt hingegen vertrauensvoll. Sofern die Webseite ohnehin sauber gebaut ist, lassen sich diese Anforderungen mit überschaubarem Aufwand erfüllen, auch ohne einen kompletten Neubau der Webseite.
Welche Teile der Webseite überhaupt erfasst wären
Wer doch unter die Pflicht fällt, betrachtet einzelne Elemente der Webseite getrennt. Maßgeblich ist, ob ein Baustein einen Schritt Richtung Beauftragung ermöglicht (Anwaltsblatt, Mai 2025). Eindeutig erfasst sind Online-Terminvereinbarungen mit verbindlicher Buchungsbestätigung, Online-Chats mit Beratungsfunktion und automatisierte Erstauskunftsdienste. Eindeutig nicht erfasst sind rein informierende Seiten zu Kanzlei und Tätigkeitsfeldern, Blog-Beiträge, das Impressum und ein einfaches Kontaktformular ohne weitergehende Anliegen-Erfassung.
In der Grauzone liegen Vorerfassungs-Formulare, mit denen Beteiligte Angaben zu einem konkreten Anliegen vor der Beurkundung übermitteln. Sie bewegen sich in der Nähe der Vertragsanbahnung.
Was Barrierefreiheit konkret bedeutet
Die WCAG 2.1 in der Stufe AA umfasst rund fünfzig Einzelkriterien, die sich auf vier Prinzipien zurückführen lassen.
Wahrnehmbar heißt: Inhalte müssen für alle Sinne erfassbar sein. Bilder bekommen Alt-Texte, Videos Untertitel, Schriftgrößen lassen sich vergrößern, Farbkontraste reichen für schwache Sehkraft aus.
Bedienbar heißt: Die Webseite lässt sich ohne Maus über die Tastatur steuern, sichtbar fokussierte Elemente zeigen, wo man sich gerade befindet.
Verständlich heißt: Die Sprache ist klar, Eingabefelder sind eindeutig beschriftet, Fehlermeldungen geben einen sinnvollen Hinweis zur Korrektur.
Robust heißt: Der Code der Webseite ist sauber strukturiert, sodass Hilfstechnologien wie Vorleseprogramme die Inhalte zuverlässig auslesen können.
Was Sie sofort selbst überprüfen können
- Die eigene Webseite ausschließlich über die Tabulator-Taste durchklicken. Wird jedes Element erreichbar, wandert der Fokus sichtbar von Punkt zu Punkt?
- Die Vorlesefunktion des Browsers einschalten und die Startseite „anhören”. Wirken die Texte vorgelesen verständlich?
- Zweimal in die Webseite hineinzoomen (Strg-/Cmd- und Plus-Taste). Bricht das Layout, verschwinden Textspalten oder werden Schaltflächen unerreichbar?
- Einen Kontrast-Test mit der kostenfreien Browser-Erweiterung WAVE durchführen. Sie zeigt direkt auf der Webseite, wo Texte zu schwach gegen den Hintergrund stehen.
Was im Selbstcheck auffällt, ist in den meisten Fällen mit überschaubarem Aufwand zu beheben. Eine grundlegende Neugestaltung wird selten nötig.
Inhalte barrierefrei pflegen
Vier Gewohnheiten in der laufenden Webseiten-Pflege haben den größten Effekt.
- Linktexte sollen aussagen, wohin sie führen. „Vorsorgevollmacht, Übersicht” ist tragfähiger als „hier klicken”.
- Überschriften (H1, H2, H3) folgen einer Hierarchie als Strukturhilfe für Vorleseprogramme, sie sind nicht nach der Schriftgröße zu wählen.
- Bilder bekommen einen kurzen Alt-Text, der den Bildinhalt beschreibt. Rein dekorative Bilder ohne Informationswert erhalten ein leeres Alt-Attribut, damit Vorleseprogramme sie überspringen.
- PDF-Dokumente zum Download sollten als durchsuchbarer Text vorliegen, nicht als eingescanntes Bild. In vielen Scanprogrammen lässt sich der Modus „durchsuchbares PDF” einstellen, sodass die Texterkennung beim Scannen gleich mitläuft.
Formulare und Online-Terminvereinbarung
Formulare sind die Stellen, an denen Barrierefreiheit am häufigsten scheitert. Vier Punkte sind besonders prüfenswert.
- Jedes Eingabefeld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet.
- Pflichtfelder sind eindeutig gekennzeichnet, am besten zusätzlich zur Sternchen-Markierung mit einem Hinweis im Klartext.
- Fehlermeldungen sind verständlich formuliert. „Postleitzahl ist fünfstellig” hilft mehr als „Eingabefehler” und nennt die Korrektur direkt.
- Neben dem Formular bleibt eine alternative Kontaktmöglichkeit prominent sichtbar, etwa Telefonnummer und Mailadresse. Niemand soll am Formular hängen bleiben.
Wer ein Vorerfassungs-Formular oder eine Online-Terminvereinbarung anbietet, beginnt die Überarbeitung am besten dort. Diese Bausteine liegen am ehesten in der Nähe der Vertragsanbahnung und sind im Mandantenkontakt sichtbarer als jede andere Stelle der Webseite.
Erklärung zur Barrierefreiheit, sofern verpflichtet
Wer unter die Pflichten des BFSG fällt, stellt zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit seiner Dienstleistung bereit. Die Pflichtinhalte sind in Anlage 3 zum BFSG geregelt: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreier Form, Hinweise zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes. Der technische Teil dieser Erklärung kommt in aller Regel von der Web-Dienstleistung, die Kanzlei prüft und ergänzt die Angabe der Behörde. Eingerichtet wird die Erklärung als eigene Seite und über den Footer verlinkt, vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung.
Fazit
Für die meisten Notarkanzleien besteht keine unmittelbare Pflicht aus dem BFSG. Anwaltsnotariate sind auf der anwaltlichen Seite in der Pflicht, größere Sozietäten oberhalb der Kleinstunternehmen-Schwelle ebenfalls. Wer nicht unmittelbar betroffen ist, gewinnt aus Mandanten-Sicht trotzdem, wenn die Webseite ohne Hürden zugänglich ist. Der Aufwand ist überschaubar, der Vertrauensgewinn liegt nahe an dem, was im Berufsstand ohnehin als selbstverständlich gilt: Erreichbarkeit, Klarheit, Verlässlichkeit.
Dieser Beitrag bietet eine fachliche Einordnung des BFSG und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.